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Bild/Fotorechte – Urheberrecht – Nutzungsrecht
Eins vorweg: wir sind keine Rechtsanwälte und dies ist keine Rechtsberatung, sondern Praxiserfahrung und lesen und hören von Fachvorträgen genau zu diesem Thema.
Das Bildrecht gliedert sich in mindestens zwei Bereiche:
- Bereich „das Recht des Fotografen“
- Bereich „das Recht dessen, was/wer da abgebildet ist“.
Zunächst zum ersten Bereich, dem Urheberrecht des Fotografen:
Es ist sehr einfach, so ein Urheberrecht zu bekommen: Sie müssen nur auf den Auslöser drücken! Jedes Foto unterliegt einem Urheberrecht, also wirklich jedes.
Egal ob es künstlerisch wertvoll oder nur eine verwackelte Schnappschuss-Aufnahme ist. Dieses Urheberrecht kann nicht übertragen werden auf jemand anderen, es geht nach dem Tod auf die Erben über und hat eine Gültigkeit bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers!
Es können nur Nutzungsrechte eingeräumt werden. Diese Nutzungsrechte können speziell für eine Anwendung sein oder auch „uneingeschränkt“. Wobei hier der Gesetzgeber sagt, es soll jede mögliche Anwendung einzeln aufgelistet werden, was nahezu unmöglich ist. Zusätzlich zu der Übertragung der Nutzungsrechte hat der Urheber das Recht, genannt zu werden. Nur wenn er ausdrücklich darauf verzichtet, darf diese Nennung weggelassen werden.
Wenn also ein Fotograf für ein Unternehmen tätig wird und dem Unternehmen die Nutzungsrechte zeitlich und räumlich unbegrenzt und für alle Arten der eigenen Werbung sowohl offline wie online überträgt, dann ist das schon mal ein ganz gutes Nutzungsrecht. Was hier noch fehlt, ist eventuell die Exklusivität, die einfache Übertragung der Nutzungsrechte schließt nicht aus, dass er diese Fotos auch jemand anderem verkauft.
Was dann noch nicht optimal geklärt ist, ist die Frage, ob sie diese Fotos auch weitergeben dürfen und eventuell auch für andere Anwendungen verwenden.
Nehmen wir an, Sie ließen die Stadtkirche ihrer Heimatstadt fotografieren, um sie in Ihrer Imagebroschüre zu verwenden. Nun kommt die Gemeinde und sagt, tolles Bild, das hätte ich auch gerne. Der naheliegende Weg wäre ja: den Fotografen habe ich ja schon bezahlt und das Recht am Bild erworben, also kann ich es auch der Gemeinde zur Verfügung stellen…. Weit gefehlt! Der Fotograf hat nur das Nutzungsrecht für die eigene Werbung übertragen.
Sollte der Fotograf nun also „knapp bei Kasse sein”, so kann er Nutzungsrechte von der Gemeinde einfordern. Da das Bild unerlaubt verwendet wurde, wird hier der doppelte Nutzungssatz von Rechtswegen veranschlagt. Grundlage hierfür ist eine vom Bund deutscher Fotografen herausgegebene Leitlinie für Honorare (die recht hoch sind). Hier können dann schnell für normale Nutzungsrechte 500 € oder 1000 € angesetzt werden und davon zahlen Sie dann den doppelten Preis.
Stellen Sie sich vor, Sie haben fünf Bilder verwendet für jeweils 1000 € x 2 wegen unerlaubter Verwendung … so kommen Forderungen von 10.000 € zuzüglich Rechtsanwaltshonorar hinzu.
Eine Abmahnung ist auch dann schon möglich, wenn Sie das Bild erworben haben, aber vergessen haben, den Urheber zu nennen. Der Urheber hat das Recht genannt zu werden. Nur wenn er ausdrücklich darauf verzichtet, darf die Nennung weggelassen werden. Der Urheber sollte direkt am Bild genannt werden, also als kleine Bildunterschrift oder klein im Bild eingeblendet.
Meistens sind in den Meta-Daten des Bildes, also dem Teil der nicht sichtbar ist, der Urheber benannt. Diese Meta-Daten dürfen nicht gelöscht oder verändert werden.
Das erwerben von Nutzungsrechten ist zum Teil sehr einfach. Es gibt viele Bild-Online-Portale, die eine Vielzahl von Bildern gegen Gebühr anbieten. Meistens zeitlich und räumlich unbegrenzt und für alle Arten der Anwendung.
Es gibt auch ein paar Online-Portale die Bilder kostenlos anbieten, Stichwort Pixabay und ähnliche. Hier kann jeder Fotos hochladen und anderen zur Verfügung stellen. Aber Achtung: wer ist der Urheber und hat auch wirklich der Urheber dieses Foto hochgeladen? Dies ist meistens nicht eindeutig geklärt! Zwar gibt es Richtlinien auf diesen Portalen, die das vorschreiben. Wenn sie das Bild aber verwenden und der richtige Urheber gegen sie klagt, haben Sie keine Chance, da Sie das Bild ja verwendet haben.
Also bitte besser etwas Geld ausgeben, anstatt hinterher Lehrgeld zahlen.
Bei der Nutzung von Online-Bildagenturen haben Sie normalerweise keine Exklusivität! Sie müssen also damit rechnen, dass Ihr (mühsam recherchiertes) Bild auch bei ihren Mitbewerbern in der Werbung verwendet wird.
Uns ist das schon passiert: das Messestand-Bild eines Hausbauunternehmens hatte der Mitbewerber ein paar Stände weiter auf seiner Imagebroschüre. Sicherlich ist das ein dummer Zufall, aber schon sehr ärgerlich. Manche unserer Kunden suchen deshalb nicht auf den ersten zwei bis drei Seiten die schönsten Bilder aus, sondern blättern weiter nach hinten, in der Hoffnung dass diese Bilder nicht so oft verwendet werden.
Um hier Exklusivität zu erreichen, hilft meist nur der Fotograf, der für mich exklusiv die gewünschten Bilder erstellt.
Nun zu Punkt zwei: das Recht dessen, was darauf abgebildet ist.
Das kann eventuell auch so überschrieben werden:
„Man sollte sich nicht mit fremden Federn schmücken“.
Zum einen kann das, was dort abgebildet ist selbst,
a) wieder einem Urheberrecht unterliegen, oder
b) Sie bilden Personen ab, die jeder für sich ein Recht am eigenen Bild haben.
Zu a): Wenn Sie also Ihr Produkt vor ein tolles Kunstwerk stellen, um es damit „aufzuhübschen“ dann verletzen sie damit das Urheberrecht des Künstlers.
Nur wenn das Kunstwerk „Beiwerk und nebensächlich“ ist und es ausgetauscht werden könnte, ohne dass es auffällt, dann ist das erlaubt. Und hier gibt es kuriose Dinge!
Den Eiffelturm dürfen Sie als Bauwerk selbstverständlich fotografieren und in Ihren Broschüren auch abbilden, der Erbauer ist schon länger als 70 Jahre verstorben, solange gilt das Urheberrecht. Den nachts beleuchteten Eiffelturm dürfen sie nicht fotografieren, denn diese Illumination unterliegt dem Urheberrecht des Lichtkünstlers.
Stichwort Bauwerke: auch die Architekten haben ein Urheberrecht an ihrem Bauwerk. Wenn sie ein Bauwerk von außen fotografieren (von öffentlichen Plätzen und ohne Hilfsmittel (also auch keine Leiter hochklettern) dann dürfen Sie das. Der Innenraum eines Bauwerkes ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Hier gilt das gleiche wie mit dem Kunstwerk und dem Produkt, ist der abgebildete Innenraum nur Beiwerk und kann ohne weiteres ausgetauscht werden, also nicht bildbestimmend, dann ist es erlaubt. Wenn Sie also ein tolles Gebäude oder einen schön gestalteten Innenraum eines Gebäudes von einem Fotografen fotografieren lassen und dafür auch die Nutzungsrechte übertragen bekommen, dann unterliegt dieses Foto eventuell immer noch dem Urheberrecht des Architekten.
Zu b): Wie sieht es nun mit dem Recht am eigenen Bild, dem Persönlichkeitsrecht aus? Es gibt hier verschiedene „Halbwahrheiten“. Eine besagt, wenn fünf oder sieben Personen auf einem Bild abgebildet sind, dann müssen Sie die nicht mehr fragen. Das ist falsch! Hier gilt Ähnliches wie oben beschrieben, wenn diese Personen bildbestimmend sind, dann müssen Sie alle fragen! Fotografieren Sie in die Menge und ein oder zwei Personen stehen im Vordergrund, dann müssen mindestens diese ihre Zustimmung geben.
Personen des öffentlichen Lebens, die eventuell auch posieren, um fotografiert zu werden sind „Freiwild“, aber nur in dieser Pose! Und nur im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Nicht erlaubt sind Promi-Fotos für eigene Werbezwecke z.B. in Imagebroschüren, die keinen schlüssigen Zusammenhang mit der Entstehung des Fotos herstellen.
Achtung: diese Zustimmung zum eigenen Bild kann jederzeit widerrufen werden und zwar auch mit sofortiger Wirkung!
Beispiel: Sie laden Mitarbeiter, Kunden oder Klienten zum Fotoshooting ein und alle unterschreiben, dass sie damit einverstanden sind, dann ist dies eine freiwillige Zustimmung, die aber jederzeit widerrufen werden kann. Spätestens wenn der Mitarbeiter nicht mehr im Unternehmen ist (vielleicht bei einem Mitbewerber) dann möchte er nicht mehr bei seinem alten Arbeitgeber abgebildet sein.
Wenn sie jetzt auf Basis dieser Bilder ihre gesamte Werbestrategie aufgebaut haben, dann sollten Sie bessere Verträge mit ihren „Models“ abschließen. Oft hilft hier schon, ein Honorar zu zahlen. Bei den eigenen Mitarbeitern kann dies auch im Arbeitsvertrag geregelt werden. Bei Mitarbeitern, die Kundenkontakt haben, kann vom Arbeitgeber sogar verlangt werden, dass sie sich abbilden lassen, während eine Backoffice-Mitarbeiterin ohne Kundenkontakt dies auch verweigern kann.
Gerne können Sie uns unter diesem Artikel Ihre Kommentare dazu schreiben.
Und zum Abschluss noch einen Witz zum Thema Fotografie … der uns manchmal im Halse stecken bleibt … wenn der Geschäftsführer sagt, die Fotos mach’ ich selber … hab’ mir grade ein neue Kamera gekauft.
– Helmut Newton (Star-Fotograf) sitzt im Sterne-Restaurant und bestellt. Der Chefkoch bekommt es mit und begrüßt den Star-Fotograf persönlich. Sind Sie Helmut Newton? Sie müssen ja eine tolle Kamera haben! … Nach dem Essen kommt der Chefkoch wieder und fragt ob es ihm geschmeckt hat. Helmut Newton antwortet: „Es war hervorragend! Sie müssen ja auch tolle Töpfe haben“ –
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